24.01.2004 Gesetzgebung

Regierungsvorlage über ein BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)


Über den ME haben wir bereits kurz berichtet - jetzt wo die Umsetzungsfrist eigentlich schon vorüber ist und die Gesetzwerdung nicht mehr lange auf sich warten lassen wird, wollen wir den vorliegenden und wohl endgültigen Entwurf in Erinnerung bringen.

Die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten findet derzeit auf Grundlage der in Art. 34 Abs. 2 EU-V vorgesehenen Formen, nämlich auf Grund von Beschlüssen und Rahmenbeschlüssen des Rates sowie auf Grund völkerrechtlicher Übereinkommen statt.

Nunmehr wäre aber bis zum 31. Dezember 2003 der EU - Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen gewesen. Aber auch die rechtliche Verankerung von EUROJUST, des Europäischen Justizellen Netzes und der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen sowie die Ratifizierung des Rechtshilfeübereinkommens sollen umgesetzt werden. Dabei wurde von einer Novellierung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) abgesehen und ein eigenes Gesetz entworfen.

Es soll ein Rahmen für die kommenden Rechtsakte der Europäischen Union zur Vollstreckung strafrechtlicher Entscheidungen auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung geschaffen werden.

Die Umsetzung künftiger Rechtsakte wird nach dem Willen der EU-Verfassungsbefürworter durch Änderungen des vorliegenden Entwurfs zu erfolgen haben - eine unmittelbare Anwendbarkeit künftiger EU Rechtsakte auf diesem Gebiet wird abgelehnt. Auch auf eine subsidiäre Geltung des ARHG und der völkerrechtlichen Verträge wird zunächst nicht verzichtet.

Besonders hervorzuheben ist, dass österreichische Staatsbürger frühestens ab 01.01.2009 an andere Mitgliedstaaten übergeben werden dürfen und dies nur wegen Taten, die nach dem 07.08.2002 außerhalb des Bundesgebiets begangen wurden.

Der Europäische Haftbefehl:

Hier erfolgt eine begriffliche wie auch inhaltliche Abkehr vom Begriff der Auslieferung und die Einführung eines Systems der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch ein Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Daher werden die Bestimmungen des ARHG jeweils durch Sonderbestimmungen über die Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten ergänzt - vermieden werden Verweise auf Bestimmungen des ARHG.

Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eines anderen Mitgliedstaats durch Österreich werden sich zur Gänze aus dem Gesetz ergeben.

Der Entwurf basiert auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen.

Die Liste jener Delikte, hinsichtlich derer die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird, wenn sie nach dem Recht des den Haftbefehl erlassenden Mitgliedstaats mit zumindest drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, wird als Anhang zum vorliegenden Bundesgesetz aufgenommen.

Gleichfalls im Anhang findet sich ein Formblatt, das den notwendigen Inhalt eines solchen Haftbefehls enthält.

Das auf Grund eines Europäischen Haftbefehls im Inland durchzuführende Verfahren soll sich weitgehend an dem im ARHG idF der RV zum StRÄG 2003 vorgesehenen Auslieferungsverfahren orientieren.

Sonderregeln gibt es künftig nur, wo nötig - z.B. bei der vereinfachten Übergabe auf Grund der Zustimmung des Betroffenen.

Das gesamte Verfahren wird beim Untersuchungsrichter konzentriert. Er soll über jede Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch Österreich mit Beschluss zu entscheiden haben.

Die Eurojust:

Schon derzeit hat Österreich eine Richterin als nationales Mitglied zu Eurojust entsandt. Die Eurojust dient der Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität.

Das Entsendungsverfahren und die Kompetenzen des Österreichischen Mitglieds sollen gesetzlich geregelt werden. Vorgesehen ist die Entsendung durch das BMJ sowie eine Bindung an dessen fachliche Weisungen. Im Hinblick auf den unmittelbaren Geschäftverkehr mit den staatsanwaltschaftlichen Behörden wird auch eine Bindung an die fachlichen Weisungen der Oberstaatsanwaltschaften normiert.

Das österreichische Mitglied soll die Möglichkeit haben, über Weisung selbst Rechtshilfeersuchen zu stellen.

Das Europäische Justizielle Netz:

Ziel des Entwurfs ist es, das mit der gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 errichtete Europäische Justizielle Netz, ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 1, auf eine gesetzliche Basis zu stellen. Die Einrichtung der Kontaktstellen in Österreich erfolgte bislang ausschließlich im Erlasswege durch das BMJ. Es wird daher vorgeschlagen, die Einrichtung dieser Kontaktstellen gesetzlich vorzusehen und ihnen die sich aus der gemeinsamen Maßnahme ergebenden Aufgaben und Befugnisse zuzuordnen.

Die Rechtshilfe:

Sie erfolgt derzeit fast ausschließlich auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge. Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen wurde erst von 3 Mitgliedstaaten ratifiziert.

Mittlerweile werden Teilbereiche der strafrechtlichen Zusammenarbeit nicht mehr durch völkerrechtliche Übereinkommen, sondern durch Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse nach Art. 34 Abs. 2 EU-V geregelt, weshalb eine völlige Umsetzung der Rahmenbeschlüsse vorgeschlagen wird.

Im Hinblick auf die derzeit in Arbeit befindlichen neuen Rechtsakte der EU wird eine baldige Novellierung des vorgeschlagenen Gesetzes nötig werden. Letztlich soll ein einziges alle Rechtshilfefragen regelndes Gesetz vorliegen.