15.11.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zur Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes


Mit diesem Entwurf sollen v.a. die EU - Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie des Verbotes von Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, umgesetzt werden. Ausgenommen ist von der RV noch der Diskriminierungstatbestand der Behinderung, der in einem eigenen Behinderten-Gleichstellungsgesetz geregelt wird.

Die Richtlinie 2002/73/EG hat die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen geändert. Sie enthält vor allem Anpassungen an die beiden Antidiskriminierungsrichtlinien und wäre erst bis zum 5. Oktober 2005 umzusetzen.

Die Vorteile der Zusammenfassung eines Großteils der Diskriminierungstatbestände in einem Gesetz liegen vor allem in der Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit für die Betroffenen. Außerdem können durch die Nutzung bereits bestehender Einrichtungen Synergieeffekte erzielt und somit Mehrkosten gering gehalten werden.

Die beiden EU - Richtlinien gelten sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor. Die Antirassismusrichtlinie ist bis zum 19. Juli 2003, die Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie ist bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen.

Die Regierungsvorlage zur Erlassung eines (allgemeinen) Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) liegt deshalb ebenfalls schon vor - wir werden das nächste Mal darüber berichten.

Geltende Gesetzeslage:

Die geltenden Gesetze verbieten zur Zeit lediglich Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis.

Schon jetzt sind aber verschiedene Diskriminierungstatbestände mit Sanktionen belegt: neben dem bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG und dem B-VG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl. Nr. 390/1973) gibt es z.B. Art. IX Abs. 1 Z 3 des EGVG 1991, der die Benachteiligung einer Person auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung unter Verwaltungsstrafsanktion stellt. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die in Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Darunter werden auch die Diskriminierungstatbestände des Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG genannt. Die Regelungen des Entwurfes stellen eine Präzisierung des Verbotes der Sittenwidrigkeit dar. Dadurch werden die bereits bestehenden bundes(verfassungs)rechtlichen Bestimmungen ergänzt, wobei sie von den Regelungen des Entwurfes unberührt bleiben.

Zur Gliederung des Entwurfs:

I. Teil: regelt die Gleichbehandlung im Bundesdienst betreffend die Gleichbehandlung zwischen Frauen und Männern sowie alle Diskriminierungstatbestände gemäß Artikel 13 EG-Vertrag.

1. Hauptstück: regelt die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern einschließlich besonderer Fördermaßnahmen für Frauen. Dies ist z.T. bereits geltendes Recht. Aufnahme der Zielbestimmung der aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern.

2. Hauptstück: es befasst sich mit den neuen Diskriminierungstatbeständen, nämlich der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung sowie des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis.

Die Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung werden ausdrücklich definiert.

Hier finden sich auch die in den EU-RLn vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten von den im 2. Hauptstück festgelegten Diskriminierungsverboten.

In beiden Hauptstücken ist die Einführung des "Mobbing - Tatbestandes" vorgesehen. 3. Hauptstück: enthält gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück. Hier werden die Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes in Anpassung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sowie an das EU-Recht gesetzlich geregelt.

Zudem sind hier die Normen über die Beweismaßerleichterung bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Diskriminierungstatbestandes sowie ein Benachteiligungsverbot normiert. Durch letzteres sollen die betroffenen Dienstnehmer aber auch Zeugen und Auskunftspersonen vor Retorsionen ihres Dienstgebers geschützt werden.

II. Teil: hier werden die Institutionen und das Verfahren für alle Bereiche geregelt.

III. Teil: er enthält Sonderbestimmungen für Lehrer/innen an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Angehörige von Universitäten.

IV. Teil: hier werden Übergangsbestimmungen zur Frauenförderung an Justizanstalten, für Frauenförderungspläne normiert - ferner finden sich hier zu guter letzt auch die Schlussbestimmungen.

Die einzelnen Regelungsschwerpunkte des Entwurfs sind folgende: - Eine Erweiterung der im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz enthaltenen Diskriminierungstatbestände und Anpassung an die EU-Richtlinien mit Ausnahme des Tatbestands der Behindertendiskriminierung (wird separat umgesetzt)- Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Personen, die ein freies Dienstverhältnis zum Bund eingehen oder eingegangen sind- Legaldefinition der Begriffe "unmittelbare" und "mittelbare Diskriminierung" - Einführung des Diskriminierungstatbestandes der geschlechtsbezogenen Belästigung sowie der Belästigung auf Grund eines Diskriminierungstatbestandes der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien - Erleichterung der Beweisführung bei allen Formen der "Diskriminierungs-Belästigung"- Die Aufnahme der Zielbestimmung der aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern- - Die Anpassung der Rechtsdurchsetzung und der Schadenersatzregelungen an die EU - Richtlinien- Beweismaßerleichterung bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Diskriminierungstatbestandes- Die Einführung eines Benachteiligungsverbotes zur Verstärkung des Diskriminierungsschutzes - dies soll auch für Zeugen gelten- Die Ausweitung der Zuständigkeit der mit der Gleichbehandlung befassten Institutionen auf die Diskriminierungstatbestände der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien.