23.11.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMWA zur Änderung des MutterschutzG 1979, das Väter-Karenzgesetzes u.a.


Durch den Entwurf werden auch das LAG 1984, das AZG, das AngG, das GAngG, das BUAG und das AMFG berührt.

Zur Zeit können die Teilzeitregelungen sowohl laut MSchG, VKG als auch LAG nur bis zum 4. Geburtstag des Kindes vereinbart werden. Das bedeutet, dass über einen Zeitraum von de facto gut 2 Jahren (also bis zum Schuleintritt des Kindes) nur eine Teilzeitlösung nach dem AZG vereinbart werden kann, die allerdings kein Recht auf Wiedereintritt in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis begründet.

Mit diesem Entwurf soll nun ein Regierungsprogramm verwirklicht werden, das eine einheitliche Lösung schafft und die bisherigen Regelungen im MSchG, VKG und LAG ablöst.

Auch an die Arbeitgeber wird gedacht: zur teilweisen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen durch Einstellung einer Ersatzkraft soll eine Förderung dafür geschaffen werden. Durch die neue Beihilfe soll vor allem für die Klein- und Mittelbetriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern ein Anreiz dafür gegeben werden, Teilzeitkarenz für Eltern zu ermöglichen und gleichzeitig durch Einstellung von Teilzeitkräften neue Arbeitsplätze zu schaffen.

Zum Inhalt der wesentlichen Änderungen im MSchG, VKG und LAG:

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (kurz: "TZB") oder auf Änderung der Lage der Arbeitszeit prinzipiell bis zum 7. Geburtstag des Kindes (Ausnahme: späterer Schuleintritt) in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten, wenn das Arbeitsverhältnis zum Antrittszeitpunkt mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat. Über die genaueren Modalitäten ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen (Antrittsdatum, Dauer etc...)

In kleineren Betrieben (bis 20 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt) kann (wie bisher) eine TZB bis zum 4. Geburtstag des Kindes vereinbart werden. Hier kann der AG die TZB aus sachlichen Gründen ablehnen, wenn es darüber keine Betriebsvereinbarung gibt. Selbiges gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch keine 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat.

Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann flexibel geregelt werden - hier gibt es keine zwingenden Bestimmungen. Sowohl AN als auch AG können je einmal eine vorzeitige Beendigung oder Änderung der TZB verlangen - nur der AN zusätzlich einmal eine Verlängerung.

Die TZB wird vorzeitig beendet, wenn der Elternteil Karenz oder TZB für ein anderes Kind in Anspruch nimmt

Der beabsichtigte Antritt der TZB muss entweder während der Schutzfrist angemeldet werden (wenn die TZB direkt nach dieser angetreten werden soll) oder 3 Monate vor Antritt

Kann keine Einigung erzielt werden, ist folgendes Verfahren einzuhalten:

- In größeren Betrieben, wenn das Beschäftigungsverhältnis seit drei Jahren besteht:

Bleibt der Versuch einer innerbetrieblichen Einigung ohne Erfolg und wird kein prätorischer Vergleich getroffen, kann der Arbeitgeber Klage beim ASG einbringen, die aber an eine besondere Frist gebunden ist. Unterlässt er dies und strebt auch keinen prätorischen Vergleich an, kann der Arbeitnehmer die TZB antreten. Andernfalls hat das Gericht unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig zu entscheiden.

- In kleinen Betrieben bleibt alles beim Alten: hier kann bei Nichteinigung der Arbeitnehmer Klage einbringen

Voraussetzung für die TZB des AN ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder die Obsorge nach dem ABGB.

Der andere Elternteil darf nicht zur gleichen Zeit in Karenz sein - die gleichzeitige Inanspruchnahme einer TZB durch beide Elternteile ist jedoch zulässig. Es erfolgt jedoch eine "Entkoppelung" von der Karenz: die Inanspruchnahme einer TZB ist nicht mehr von der (Dauer einer) Karenz abhängig.

Die TZB kann frühestens nach Ablauf der (fiktiven) Schutzfrist angetreten werden und muss mindestens 3 Monate dauern

Pro Elternteil und Kind kann TZB nur ein Mal in Anspruch genommen werden

Es gibt einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Dieser entfällt jedoch, wenn während der TZB auch eine andere Beschäftigung ohne Zustimmung des AG aufgenommen wird

Gleiches gilt für den Anspruch auf bzw. Vereinbarungen zur Änderung der Arbeitszeit

Die Begutachtungsfrist endet am 19. Dezember 2003 - bis dahin sollen auch entsprechende Anpassungen der Sonderbestimmungen über Teilzeit für Menschen im Bundesdienst in den vorliegenden Entwurf einbezogen werden.

Für das In Kraft Treten ist der 01.04.2004 vorgesehen - laut Übergangsregelung soll die Novelle jedenfalls gelten, wenn das Kind nach In Kraft Treten geboren wurde - wurde es vorher geboren, so muss sich bei In Kraft Treten zumindest ein Elternteil in Karenz oder TZB befinden.