30.11.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das StGB geändert wird


Mit diesem Entwurf soll es den (meist kriminell organisierten) Bösewichten, die unbare Zahlungsmittel (auch elektronische) fälschen und sie missbrauchen, an den Kragen gehen - man denke insbesondere an die gar nicht so sichere Bankomatkarte!

Diesmal gab es zwar keine EU Richtlinie umzusetzen sondern den Verpflichtungen aus einem Rahmenbeschluss vom 21. Mai 2001 nachzukommen, der sich die Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln zum Ziel gesetzt hat. Genau genommen hätte die Umsetzung in nationales Recht bereits bis 2. Juni 2003 erfolgen sollen - aber besser spät als nie!

Inhaltlich verpflichtet der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten in seinem Kernstück, für die als "Straftaten bezogen auf Zahlungsinstrumente" (Art. 2 des RB), "Computerstraftaten" (Art. 3 des RB) und "Straftaten bezogen auf spezielle Tatmittel" (Art. 4 des RB) umschriebenen Verhaltensweisen im nationalen Recht Straftatbestände vorzusehen.

Im StGB sollen daher mehrere neue Tatbestände für Tathandlungen im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sowie eine Definition dieser Zahlungsmittel (Kreditkarte, Bankomatkarte, Wechsel, Scheck und Reisescheck) eingefügt werden. Außerdem werden einige Bestimmungen aus dem bestehenden Urkundenstrafrecht angepasst.

Zu Zeit sind die genannten Zahlungsmittel (auch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung) abhängig von den ihnen zukommenden Funktionen oder ihrer Ausgestaltung entweder als Urkunden oder als selbständige Wertträger oder als beides anzusehen - möglich ist allerdings auch, dass sie keine der beiden Eigenschaften erfüllen. Nunmehr sollen Delikte in Verbindung mit unbaren Zahlungsmitteln entweder nach dem Regime der Urkundendelikte (12. Abschnitt) oder nach jenem der Vermögensdelikte (6. Abschnitt) zu beurteilen sein.

Wie dringend hier der Bedarf nach einer Novellierung des StGB gegeben ist, soll am Beispiel der unbaren Zahlungsmittel und der momentanen Rechtslage kurz gezeigt werden:

(Reise)schecks und Wechsel sind Wertpapiere, die mangels Anführung in der taxativen Aufzählung der geldähnlichen Wertpapiere des § 237 StGB als besonders geschützte Urkunden gemäß § 224 StGB gelten.

Bei "Bankomatkarten" (Maestro-Karten), die ja seit 01.01.2002 keine Scheckkartenfunktion mehr besitzen, verneint die Rechtsprechung die Urkundenqualität. Da diese Karten auch keine selbständigen Wertträger sind, sind unmittelbar gegen sie gerichtete Tathandlungen auch nicht durch die Delikte gegen fremdes Vermögen erfasst.

Eine (aufgeladene) elektronische Geldbörse auf einer Bankomatkarte ist hingegen als selbständiger Wertträger anzusehen, weil der aufgebuchte Geldbetrag auch vom Nichtberechtigten ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere ohne Eingabe des PIN-Codes, zur bargeldlosen Zahlung an einer Quick-Kasse eingesetzt werden kann. Erst so ein Chip macht also eine "Bankomatkarte" zum diebstahlsfähigen Objekt.

Der Entwurf hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

- Umschreibung des Begriffes "unbares Zahlungsmittel" (§ 74 Abs. 1 Z 9),- Schaffung eines neuen Tatbestandes der "Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden" (§ 224a) mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe,- Erweiterung des Tatbestandes der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen (§ 227 Abs. 1) durch einzelne Tathandlungen,- Ergänzung des Tatbestands der kriminellen Vereinigung (§ 278) um die neuen strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln (§§ 241a bis 241c, 241e und 241f) als flankierende Maßnahme- Ergänzung des 13. Abschnittes des Besonderen Teils des StGB durch Einfügung nachstehender Tatbestände:

+ "Fälschung unbarer Zahlungsmittel" (§ 241a) - darauf sollen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe stehen+ "Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel" (§ 241b) mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe+ "Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel" (§ 241c) - auch dafür soll es bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geben+ "Entfremdung unbarer Zahlungsmittel" (§ 241e) mit einer Strafdrohung bis zwei Jahren Freiheitsstrafe+ "Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel" (§ 241f) mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe;

Im Sinne der Systematik des StGB soll eine Aufhebung der Strafbarkeit wegen der vorgenannten Delikte durch "tätige Reue" (§§ 241d und 241g) möglich sein.

Weitere Schwerpunkte:

- Bedachtnahme auf die Begehung eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) im Tatbestand des Missbrauchs von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c);- Einbeziehen der Benützung eines falschen, verfälschten oder entfremdeten unbaren Zahlungsmittels in den Tatbestand des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 1 Z 1)