06.12.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zur Änderung des Sozialversicherungsgesetz (2. SVÄG 2003)


Mit diesem Entwurf sollen folgende Gesetze geändert werden: ASVG, GSVG, BauernSVG sowie das B-KUVG. Es soll das Sozialversicherungsrecht in den einzelnen Normen harmonisiert und aktualisiert werden, außerdem sollen Redaktionsfehler beseitigt und einige (ohnedies schon normierte Dinge) klargestellt werden.

Ausdrücklich wollen wir darauf hinweisen, dass wir hier nur die (mehr oder weniger) allgemein interessanten Änderungen angeführt haben - für reine Klarstellungen, die Änderungen in den sozialversicherungsrechtlichen Normen, die nur einen geringen Prozentsatz der Bevölkerung betreffen (z.B.: Knappen) oder kaum faktische Auswirkungen auf den einzelnen zeitigen (Centrundungen etc...) werden, verweisen wir auf die Materialen.

Die wichtigsten Inhalte sind die folgenden:

- Fusionierung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues- Rückwirkende Klarstellung, dass im ASVG für Zuschüsse an Dienstgeber nach dem EFZG nicht auf den "Betrieb", sondern auf das "Unternehmen" abzustellen ist- Verpflichtung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr durch Richtlinien festzusetzen- Berücksichtigung der Zeiten der Inanspruchnahme einer Sterbebegleitung eines (einer) nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes ("Familienhospizkarenz") bei der Bemessungsgrundlage für das Wochengeld und Ergänzung des Kataloges der Beitragszeiten um die Familienhospizkarenz-Versicherungszeiten- Klarstellung, dass mündliche Verhandlungen vor den im ASVG geregelten Schiedskommissionen - gemäß der VfGH-Judikatur - öffentlich durchzuführen sind- Entfall der geltenden Qualitätssicherungsreglungen im ASVG im Hinblick auf deren Neuregelung im Ärztegesetz- sozialversicherungsrechtliche Anpassungen an die Neuordnung des Dienstrechtes der Österreichischen Bundesbahnen und deren Rechtsnachfolge-Unternehmen- Begrenzung der Frist für die Rückzahlung und Absehen von der Einhebung der ausständigen Beträge der Ambulanzgebühr- Verlängerung der Verwaltungskostendeckelung- Einbeziehung auch der kündbaren Dienstnehmer(innen) der BVA in das B-KUVG- Aufnahme der bereits in Pension befindlichen Vertragsbediensteten in den Ausnahmekatalog des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG, wodurch die Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeanstalt möglich wird- Einbeziehung der Bezirksvorsteher (innen) in den Versichertenkreis nach dem B-KUVG- Ausnahme der ständigen freien MitarbeiterInnen nach dem Journalistengesetz von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG- Klarstellungen hinsichtlich der Erstattung und des Nachkaufes von Ausbildungszeiten- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gründung einer Pensionskasse für Sozialversicherungsbedienstete- Schaffung einer Aufrechnungsmöglichkeit auch bei BezieherInnen einer Ausgleichszulage- Anpassung des Beitragszuschlagsrechtes an die Bestimmungen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132- Aufstockung untermonatiger Zeiten der Selbstversicherung nach § 19a ASVG für Zwecke der Pensionsberechnung- Erweiterung des Ersatzzeitenkataloges um Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes- Aufhebung der Bestimmungen über die beschränkte Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung der Kindererziehung im Rahmen der Anrechnung von Ersatzzeiten- Schaffung eines Anspruches auf Feststellung der Versicherungszeiten ohne Alterslimit- Schaffung eines Anspruches auf Invaliditätspension auch bei originärer Invalidität- Schaffung eines Regressanspruches der Länder gegenüber den Versicherungsträgern im Rahmen der geplanten Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde- Ausrichtung der örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der Pensionsversicherungsanstalt nach dem Wohnsitz des (der) Versicherten- befristete Bestellung des leitenden Dienstes der Versicherungsträger nach dem Stellenbesetzungsgesetz auf fünf Jahre- Schaffung einer Günstigkeitsregelung hinsichtlich der Anwendung der vor dem 1. Jänner 2004 und der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage- Adaptierung der Übergangsbestimmung über die Neufestsetzung des Abschlages im Hinblick auf die Witwen(Witwer)pension bzw. auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte- Anwendung der günstigeren Bestimmung hinsichtlich der Steigerungspunkte im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte auch bei späterer Inanspruchnahme der (vorzeitigen) Alterspension- Schaffung der Möglichkeit einer Direktabfrage der Kammern der Freien Berufe in der Datenbank des Hauptverbandes über die Versicherungsverhältnisse ihrer Mitglieder- Anrechnung des Sanierungsgewinnes im Sinne des EStG 1988 auf die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG