01.11.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zur Änderung der JN, der ZPO u.a.


Seit dem Beitritt Österreichs zu EU kommt es verstärkt zu einer Entnationalisierung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und folglich zu einer Zunahme von Zivilverfahren mit Auslandsberührung. Dabei kommt es immer wieder dazu, dass im Ausland ansässige Personen vernommen werden müssen oder, dass die Befundaufnahme eines Sachverständigen im Ausland erforderlich wird. Bislang ist im internationalen Zivilverfahrensrecht das Gericht des betreffenden Staates um Rechtshilfe zu ersuchen - die Beweisaufnahme erfolgt mittelbar dadurch, dass das ersuchte Gericht die Einvernahme durchführt oder einen Sachverständigen bestellt. Grundlage dafür sind teils internationale Übereinkommen teils eine oft faktisch bestehende Gegenseitigkeit.

Die Verordnung EG Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen sieht die Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme von Gerichten im Ausland vor. Notwendige Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beweisaufnahme im Ausland auch nach dem Recht des erkennenden Gerichtes zulässig ist.

Trotz der direkten Anwendbarkeit EU rechtlicher Verordnungen sind hiezu doch einige Anpassungen im nationalen Recht vorzunehmen:

- Die ZPO muss die Beweisaufnahme österreichischer Gerichte im Ausland unter restriktiven Voraussetzungen vorsehen- Die JN muss die Vorgangsweise bei Ersuchen ausländischer Gerichte an geeigneter Stelle bestimmen - Die Regelungen müssen - zur Vermeidung von Rechtszersplitterung - auch das Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten erfassen.

Durch die EU Verordnung erhalten die Gerichte der Mitgliedstaaten nun die Möglichkeit, unmittelbar in anderen Mitgliedstaaten Beweis aufzunehmen. Dem stand bisher das Prinzip der Souveränität der einzelnen Mitgliedsstaaten entgegen - damit ist nun zwar Schluss, doch wird in der Praxis schon wegen des hohen Aufwandes für das Gericht nur sehr selten von der unmittelbaren Beweisaufnahme in anderen Ländern Gebrauch gemacht werden.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Die Voraussetzungen für das Agieren österreichischer Gerichte im Ausland werden im Anschluss die Rechtshilfeersuchen in den §§ 291a bis 291c ZPO geregelt. Solche Amtshandlungen sind nur auf Antrag durchzuführen - immerhin tragen ja auch die Parteien die Kosten des Verfahrens! Weitere Voraussetzungen dafür sind die völker- bzw. gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Deckung der voraussichtlichen Kosten durch Vorschüsse der Parteien (außer in Verfahrenshilfefällen) und die Tatsache, dass eine Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg aufgrund besonderer Umstände nicht ausreicht. Dies Prüfung dieser Voraussetzung obliegt ausschließlich der Rechtsprechung, da es sich bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer bestimmten Beweisaufnahme um einen Kernbereich richterlicher Tätigkeit handelt.

Um unnötige Kosten zu vermeiden, wird die abgesonderte Anfechtbarkeit des die Beweisaufnahme im Ausland anordnenden Beschlusses (nicht des abweisenden Beschlusses!) vorgesehen, der aufschiebende Wirkung zukommt.

Entsprechende Regelungen für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen noch im Zusammenhang mit der Außerstreitreform getroffen werden. Bis dahin kann mit einer analogen Anwendung der prozessualen Vorschriften das Auslangen gefunden werden.