01.11.2003 Gesetzgebung

RV zum wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetz


Wenn schon das gesamte Außerstreitgesetz geändert werden soll, so müssen davon natürlich auch die verfahrensrechtlichen Regelungen des WEG, WGG und des MRG betroffen sein:

Die zentrale Norm des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens bildet zweifellos § 37 MRG, auf den ja auch die anderen Gesetze verweisen. Diese Bestimmung soll unter Wahrung der Kontinuität zur bestehenden Rechtslage grundlegend geändert werden. Abweichungen zum Allgemeinen Teil des neuen AußStrG 2003 sollen nur dort bestehen, wo sie sachlich unbedingt nötig sind. Wo bislang auf die Regeln der ZPO verwiesen wurde, soll nunmehr das neue AußStrG gelten.

Natürlich sind auch die verfahrensrechtlichen Regelungen im WEG 2002, im WGG und im LPG zu adaptieren.

Die EO wird durch eine Regelung ergänzt, die es ermöglichen wird, in einem Kündigungs- oder Räumungsverfahren wegen Mietzinsrückstandes durch einstweilige Verfügung einen Zahlungstitel über einen vom Mieter zu leistenden einstweiligen Mietzins zu schaffen. Zuletzt muss wegen der Neuregelung des Kostenersatzes rechtsfreundlicher Vertretung das RATG um Regelungen über die Bewertung des Gegenstandes von wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ergänzt werden.

Inhaltliche Schwerpunkte:

1. Größtmögliche inhaltliche Kontinuität zur bisher gegebenen Rechtslage

2. Bisherige Sonderregelungen für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren bleiben nur bestehen, wenn der Allgemeine Teil des neuen AußStrG keine entsprechende Regelung enthält.

3. Aufgrund der Reichweite des Novellierung des Verfahrens außer Streitsachen (Neuregelung des Beweis- und Rechtsmittelverfahrens, die Einführung der Rechtsinstitute der Unterbrechung, des Ruhens und des Innehaltens des Verfahrens; Kostenersatzregelungen, Vertretungspflicht, ...) wurden bei der Neuregelung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens diese Grundzüge umzusetzen und zu integrieren versucht.

4. Die Verweise auf die ZPO fallen. Soweit allerdings der Allgemeine Teil des neuen AußStrG seinerseits Verweise auf die ZPO vorsieht, gelten diese auch für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren (zB für Zustellungen und das Zustellgesetz)

5. Das Verfahren soll praktikabler werden (z.B: neue Z 1 des § 37 Abs. 3 MRG).

6. Einführung einer Regelung in die EO über eine einstweilige "Regelungsverfügung", mit der dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses in einer - hinsichtlich der Hauptmietzinskomponente - gesetzlich vorgegebenen Höhe aufgetragen wird.

7. Anpassung der verfahrensrechtlichen Regelungen im WEG 2002, im WGG und im LPG an das neue AußStrG

8. Grundsätzliche Novellierung des wohnrechtlichen Verfahrenskostenersatzes:

Dieses Thema war schon während der Vorarbeiten der Zankapfel zwischen den einzelnen Interessensvertretungen, weswegen gerade bezüglich der Frage des Kostenersatzes bis zur endgültigen Umsetzung Änderungen nicht völlig ausgeschlossen werden können.

§ 37 Abs. 3 Z 19 MRG enthält eine Kostenersatzregelung, die einerseits nach der Art der Verfahrenskosten und andererseits nach der Art des Verfahrens differenziert: im Zweiparteienverfahren sind die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen - anders der neue § 78 AußStrG 2003, der nicht zwischen den einzelnen Kosten unterscheidet und somit nach allgemeinen Prinzipien (Erfolg und Billigkeit) auch die Anwaltskosten ersetzen lässt. Allein schon aus Gründen der Gesetzeskonformität soll dies nun auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren so sein, wobei anzumerken ist, dass die Kostenersatzpflicht weiterhin nicht im Verfahren vor der Schlichtungsstelle gelten soll.