17.10.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMF über eine Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes


Mit dem Entwurf sollen die Finanzlandesdirektionen (FLDs) um ein paar Zuständigkeitsbereiche "erleichtert" werden, welche neuen, besonderen Organisationseinheiten zugeordnet werden. Die neuen Einheiten werden per Verordnung des BMF eingerichtet.

Die zu übertragenden Aufgabengebiete sind insbesondere:

- Steuerung und Unterstützung der Finanz- und Zollämter- Analyse, Auswertung und Weiterleitung von Informationen zur Betrugsbekämpfung

Die Finanzverwaltung soll dadurch "gestrafft" - also effizienter gestaltet - und den Standorten entsprechend dezentralisiert werden.

Andere Zuständigkeiten der FLDs werden an die Finanzämter mit allgemeinem Zuständigkeitsbereich und die Hauptzollämter übertragen - dafür dürfen die Hauptzollämter ab Mai 2004 ihre Arbeit an die Zollämter abgeben.

Sehr spannend klingt der Begriff des "New Public Management" - in diesem Sinne soll mit der Dezentralisierung die Gesamtleitung eines Finanzamte von je einem Vorstand übernommen werden. In sein Aufgabengebiet fallen die wirtschaftliche, personelle und finanzielle Organisation.

Was das Zollrecht anbelangt, so sollen künftig alle Zollverfahren (bürgernah) bei allen Zollämtern geführt werden können - die Kompetenzzuteilungen zu einzelnen Zollämtern fällt weg.

Auch das Zollrecht bleibt vom New Public Management nicht verschont - auch hier soll der Vorstand die organisatorische, wirtschaftliche, personelle und finanzielle Leitung übernehmen - damit es aber nicht zu übersichtlich wird, kann er sich Fachvorstände zur Seite rufen.

Mit diesem Entwurf wird durch die - durchaus sinnvolle - Umstrukturierung der Zollrechtsangelegenheiten nach Wirtschaftsräumen auch das Zollrechts - Durchführungsgesetz geändert. Hierdurch werden Kompetenzübertragungen von den FLDs auf die Zollämter veranlasst.

Besonders bemerkenswert erscheint der künftige § 80 Abs 4 Zollrechts-Durchführungsgesetzes, welcher der BAO angepasst wird: es wird eine Sachhaftung für entstandene Zollschulden eingeführt. Waren, für die also eine Zollschuld entstanden ist, haften für diese ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter und können von den Zollbehörden beschlagnahmt werden.

Die Umstellung auf Wirtschaftsräume und die damit verbundenen Umstrukturierung soll mit 1. Mai 2004 in Kraft treten.