04.10.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BM f. Finanzen zum Abgabenänderungsgesetz 2003 (AbgÄG 2003)


Von diesem Entwurf werden vor allem folgende Gesetze betroffen sein: EStG 1988, KöStG 1988, UStG 1994 sowie das TabakStG.

Die Änderungen des EStG und des KöStG betreffen die Einführung der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen.

Das UStG ist zu ändern, weil die geltenden Bestimmungen über die Besteuerung des Eigenverbrauchs sowie der Rechnungslegung nicht EU konform sind. Gemäß einem Urteil des EuGH soll der Eigenverbrauch gemischt genutzter Grundstücke dem Normalsteuersatz unterliegen (bis jetzt fallen sie unter die Steuerbefreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken).

Generell sollen die Eigenverbrauchstatbestände den Lieferungen und sonstigen Leistungen umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt werden. Auch unentgeltliche Zuwendungen für unternehmerische Zwecke (Werbegeschenke) sollen besteuert werden.

Zur Rechnungslegung soll künftig jeder verpflichtet sein, der Leistungen an einen Unternehmer oder eine juristische Person erbringt - und zwar nicht nur (wie bisher) über dessen Aufforderung - Kleinbetragsrechnungen müssen das Datum ihrer Ausstellung aufweisen (z.B.: Fahrscheine etc. ...).

Der Berichtigungszeitraum für Vorsteuern (§ 12 Abs 10) wird auf 20 Jahre verlängert (bislang 10 J.).

Bei Geltendmachung des Sicherungseigentums, des Eigentumsvorbehalts und der "Lieferung" von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren soll die Steuerschuld ex lege übergehen (Hierzu ist eine europarechtliche Ermächtigung einzuholen!)

Für die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf das Datum der Erfassung auf dem Abgabenkonto abgestellt.

Die Änderungen des TabakStG betreffen im wesentlichen neue Mengenbeschränkungen für den privaten Reiseverkehr für die meisten Beitrittsstaaten.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 08.10.2003.