16.08.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf zum e-government-Gesetz (Teil 2)


Im zweiten Teil unserer Besprechung des Ministerialentwurfs zum e-government-Gesetz möchten wir uns insbesondere den Änderungen im AVG und im Zustellgesetz widmen.

Im AVG soll zunächst § 13 Abs 1 dahingehend angeändert werden, dass Anbringen jeder Art in jeder technischen Form eingebracht werden können, soweit die Behörde in der Lage ist, diese zu empfangen. Die Behörde wird dabei verpflichtet die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen sie Anbringen entgegennimmt, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.

Bei notwendigem Nachweis der Identität eines Anbringers kann die Behörde die Erbringung in geeigneter Form unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen nicht mehr behandelt wird.

Um die Kommunikation nicht nur für den Bürger sondern auch für die Behörde effizienter zu gestalten, räumt § 18a AVG der Behörde die Möglichkeit ein, dass Zustellungen an den Bürger in jener Form vorgenommen werden können, die für die Behörde und den Adressaten den insgesamt geringsten Aufwand verursacht und nach den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen vom Adressaten empfangen werden kann. Schriftlichkeit ist nur noch dort vorgesehen, wo dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird.

Im Zustellgesetz wird zunächst der Begriff des "Schriftstücks" durch jenen des "Dokuments" ersetzt, um sozusagen die Gleichwertigkeit der verschiedenen Zustellformen zu betonen.

Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass durch die geplanten Änderungen des e-government-Gesetzes begrifflich zwischen "Zustellung" und "Zusendung" zu unterscheiden sein wird. Die Zusendung einer Mitteilung zB per e-mail wird zwar grundsätzlich zulässig sein, wenn die Formlosigkeit der Kommunikation nach Beurteilung der Behörde im konkreten Fall angebracht ist; jedoch wird eine solche aber keine Zustellung im Sinne des ZustellG bewirken (außer im Wege des § 7 ZustellG durch Heilung von Zustellmängeln).

Auch innerhalb des ZustellG wird es zu einer Änderung der verwendeten Begrifflichkeiten kommen. So soll zB in Hinkunft als Partei im Sinne des ZustellG jede Partei aber auch jeder Beteiligte Beteiligter im Sinne der von der Behörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften sein. Eine weitere Begriffsänderung betrifft die "Adresse". Nach dem Entwurf ist zwischen "Adresse", "Zustelladresse" und "Abgabestelle" zu unterscheiden. Während die "Adresse" ganz allgemein als "die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben" definiert wird, wird unter der "Zustelladresse" nur virtuell definierte elektronische Zustelladresse verstanden. Dieser wiederum steht die örtlich definierte "Abgabestelle" gegenüber.

Eine weitere tiefgreifende Änderung enthält das ZustellG dahingehend, dass es zu einer Liberalisierung des Zustellwesens im Bereich des ZustellG kommen soll. So soll in Hinkunft jede geeignete - öffentliche oder private - Institution bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen als elektronischer Zustelldienst fungieren können.

Hinsichtlich der Bestimmung einer Zustelladresse enthält der neu gefasste § 4 ZustellG detaillierte Regelungen, unter welchen Voraussetzungen welche Zustelladresse des Empfängers verwendet werden kann.

Die elektronische Zustellung inklusive der Voraussetzungen zur Zulassung als elektronischer Zustelldienst wird im neuen Abschnitt III des ZustellG geregelt. Institutionen, die als elektronischer Zustelldienst fungieren wollen, werden durch Bescheid des Bundeskanzlers zugelassen und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie zB.

- Betreiben einer technischen Einrichtung zur elektronischen Hinterlegung der zuzustellenden Dokumente;- Führung einer Liste jener Personen, die dem Zustelldienst eine Adresse für die elektronische Zustellung bekannt gegeben haben;- Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass für ihn auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung bereit liegt;- verschlüsselte Aufbewahrung und Zustellung;- Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien auf Verlangen des Empfängers herzustellen und in geeigneter Form zu übermitteln.

Außerdem hat jeder Zustelldienst hat unmittelbar nach seiner Zulassung eine Auflistung der von ihm angebotenen Leistungen und der dafür berechneten Entgelte (Dienstezusage) in geeigneter Weise elektronisch zu veröffentlichen. Eine solche Dienstezusage kann auch die Erbringung des Dienstes der nachweisbaren Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten enthalten.

Weiters soll die neue Bürgerkarte auch im Bereich der Zustellung garantieren, dass nur Berechtigte als Empfänger von behördlichen Zustellungen auftreten können.

§ 31 (neu) ZustellG regelt, wie eine elektronische Zustellung vor sich zu gehen hat. Dies geschieht im wesentlichen dadurch, dass der Zustelldienst den Empfänger durch Benachrichtigung an seine elektronische Zustelladresse davon zu verständigen hat, dass fürihn ein Dokument zur Abholung von der technischen Einrichtung bereit liegt. Diese elektronische Verständigung hat ebenfalls einen gewissen zwingenden Mindestinhalt wie zB Ende der Abholfrist, Datum der Absendung der elektronischen Verständigung etc.

Die Rechtswirkungen der elektronischen Zustellung treten grundsätzlich spätestens eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein.

Soll eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis erfolgen, wird dieser Nachweis durch die elektronische Signatur des Empfängers beim Abholvorgang erbracht. Dabei kann die Stelle der sicheren elektronischen Signatur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Zustelldienst eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur treten.

Wie schon zuletzt erwähnt soll das e-government-Gesetz mit 01.01.2004 in Kraft treten. Es bleibt nun abzuwarten, wie die neuen Möglichkeiten der Bürgerkarte und der elektronischen Zustellung von der Bevölkerung angenommen werden.