22.08.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf zur Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes


Aufgrund verschiedener eu-rechtlicher Vorgaben (so unter anderem die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG) ist das österreichische Gleichbehandlungsgesetz an die EU-Standards anzupassen, was mit diesem Ministerialentwurf geschehen soll, wobei aus Gründen der Einheitlichkeit und Lesbarkeit das gesamte Gesetz neu erlassen werden soll.

Das neue Gleichbehandlungsgesetz - wobei für die öffentliche Verwaltung ein eigenes entsprechendes Gesetz erlassen werden wird - beinhaltet im wesentlichen folgende Punkte:

- Ausweitung des Geltungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes und der Diskriminierungstatbestände in Anpassung an die geänderte EU-Gleichbehandlungsrichtlinie und die Antidiskriminierungsrichtlinien gemäß Artikel 13 EG-Vertrag, ausgenommen der Tatbestand der Diskriminierung auf Grund einer Behinderung,- Ausdehnung des Geltungsbereiches auf arbeitnehmerähnliche Personen,- Aufnahme der ausdrücklichen Definition der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung,- Einführung des Diskriminierungstatbestandes der geschlechtsbezogenen Belästigung sowie der Belästigung auf Grund eines Diskriminierungstatbestandes der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien und Beweismaßerleichterung bei allen diesen Formen der Belästigung,- Aufnahme eines Gebotes der aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern,- Einführung von Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schadenersatzregelungen,- Einführung eines Benachteiligungsverbotes als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor Diskriminierungen,- Ausweitung der Strafsanktion bei Verletzung des Gebotes der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung auf Arbeitgeber (mit Verwarnung beim ersten Verstoß) sowie Einführung des Gebotes der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung inklusive Strafsanktion,- verfassungsrechtliche Absicherung der Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsanwältin, der Regionalanwältin, der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Regionalvertreter,- Einführung der Parteistellung dieser Personen (inkl. Antragsrecht) im Verfahren bei Verletzung des Gebotes der geschlechtsneutralen bzw. der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung,- Einführung besonderer mit der Gleichbehandlung befasster Stellen.

Der erste Teil des Entwurfes regelt die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt in der Privatwirtschaft, wobei der erste Abschnitt die Gleichbehandlung von Frauen und Männern regelt und großteils bereits geltendes Recht ist, während sich der zweite Abschnitt mit den neuen Diskriminierungstatbeständen der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in der Arbeitswelt befasst. Außerdem wird der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgebotes auch auf arbeitnehmerähnliche Personen ausgedehnt.

Eine weitere Erweiterung zur bisherigen Rechtslage findet sich im ersten Abschnitt durch Geltung des Gleichbehandlungsgebotes von Frauen und Mänern auch

- beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,- bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen und- bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

Auch werden die Begriff der mittelbaren und der unmittelbaren Diskriminierung ausdrücklich definiert und es kommt zu einer Ausweitung der Strafsanktion bei Verletzung des Gebotes der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung auf Arbeitgeber, wobei beim ersten Verstoß nur eine Verwarnung vorgesehen ist.

Der zweite Abschnitt (mit den neuen Diskriminierungstatbeständen) enthält ein Gleichbehandlungsgebot

- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,- bei der Festsetzung des Entgelts,- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,- bei Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,- bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,- beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,- bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen und- bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

Auch enthält der Entwurf ein Benachteiligungsverbot als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor Diskriminierungen. Demnach sollen betroffene Arbeitnehmer und auch andere Personen (zB. Kollegen) vor Benachteiligung durch den Arbeitgeber, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen, geschützt werden.

Für die Geltendmachung der in diesem Gesetz vorgesehenen Ansprüche sind verschiedene Fristen - je nach Art der Gesetzesverletzung - vorgesehen. In diesem Zusammenhang entfällt die Abdingbarkeit von Verjährungsfristen durch Kollektivvertrag und es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Beendigung der Fristenhemmung.

Der zweite Teil des Entwurfes regelt die Gleichbehandlung außerhalb der Arbeitswelt für den Bereich Rasse oder ethnische Herkunft und enthält ein Gleichbehandlungsgebot

- beim Sozialschutz, einschließlich der Sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,- bei sozialen Vergütungen und- beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,

einschließlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes.

Während der III. Teil die Institutionen

- Gleichbehandlungskommission und- Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen

sowie das Verfahren für alle Bereiche regelt, enthält der IV. Teil schließlich Grundsatzbestimmungen betreffend die Gleichbehandlung zwischen Frauen und Männern sowie alle Diskriminierungstatbestände gemäß Artikel 13 EG-Vertrag im Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes.

Das neue Gleichbehandlungsgesetz soll mit 01.01.2004 in Kraft treten.