31.08.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf über die zwischenstaatliche Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen


Mit diesem Entwurf soll die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (BeweisaufnahmeVO) innerstaatlich umgesetzt werden.

Diese sieht vor, dass Gerichte im Ausland Beweise aufnehmen können, wobei die Beweisaufnahme im Ausland aber auch nach dem Recht des erkennenden Gerichts zulässig sein muss. Auch kann der Staat, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, in seinem Recht gewisse Bedingungen setzen. Aufgrund dieser Rückverweise auf nationales Recht, soll die Verordnung, welche ja unmittelbar anwendbar wäre, eigens in nationalem Recht umgesetzt werden.

Neben der effizienteren Gestaltung der bisherigen Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg, die durch die genannte VO nunmehr für die Mitgliedstaaten der EU auf eine einheitliche rechtliche Grundlage gestellt wird, werden die Gerichte der Mitgliedstaaten in Hinkunft die grundsätzliche Möglichkeit erhalten, unmittelbar in anderen Mitgliedstaaten Beweis aufzunehmen, auch wenn dies in der Praxis aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwandes vermutlich eher selten erfolgen wird.

Die diesbezüglichen, schon erwähnten Beschränkungen - Vorsehung der Beweisaufnahme im Auslande auch im Recht des erkennenden Gerichts, Festlegung von Bedingungen für diese direkte Beweisaufnahme - sollen im neuen § 39a JN geregelt werden und auch nicht auf das Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU beschränkt werden, um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden.

Zuständig für die Genehmigung der Beweisaufnahme durch ein ausländisches Gericht wird das Justizministerium sein. Voraussetzung wird die - innerhalb der Verordnung jedenfalls gegebene - Gegenseitigkeit sein. Eine Verweigerung wird nur bei Verstoß der beabsichtigen Beweisaufnahme gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts möglich sein. Das ausländische Gericht darf im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzen und muss alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung belehren.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für ein Tätigwerden österreichischer Gericht im Ausland sollen entsprechende Regelungen in den §§ 291a bis 291c ZPO erfolgen. Danach wird Voraussetzung für eine Amtshandlung im Ausland neben völker- bzw. gemeinschaftsrechtlicher Zulässigkeit und Deckung der voraussichtlichen Kosten durch Vorschüsse der Parteien sein, dass eine Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg aufgrund besonderer Umstände nicht ausreicht. Die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt ausschließlich der Rechtsprechung, da es sich bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer bestimmten Beweisaufnahme um einen Kernbereich richterlicher Tätigkeit handelt. Die Vermeidung unnötiger Kosten soll durch die abgesonderte Anfechtbarkeit des die Beweisaufnahme im Ausland anordnenden Beschlusses gewahrt werden. Auch sollen Gerichte keinesfalls gezwungen sein, im Ausland Beweis aufzunehmen. Wird dies abgelehnt, so kann die Ablehnung nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden.

Die Möglichkeit der direkten Beweisaufnahme soll mit 1.1.2004 in Kraft treten.