19.07.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zum Fair-Value-Bewertungsgesetz (FVBG)


isterialentwurf, mit dem das Handelsgesetzbuch zur Umsetzung der Fair Value Richtlinie geändert werden sollte, haben wir bereits in JusGuide.mail Nr. 04/2003 berichtet - bekannt ist daher, dass mit dem vorliegenden Entwurf die Fair Value RL 2001/65 EWG umgesetzt werden soll.

In einem ersten Schritt zur Umsetzung der Richtlinie soll nunmehr vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden, die Bewertung von Finanzinstrumenten (einschließlich derivativer) zum Zeitwert auf konsolidierte Abschlüsse zu beschränken. Da § 245a HGB die Bewertung nach den IAS (International Accounting Standards) bereits erlaubt, braucht man keine zusätzliche Gesetzesänderung vorzunehmen - nur die zusätzlichen Angabepflichten im Anhang sowie die Änderungen des Inhalts des Lageberichtes sind neu festzuschreiben bzw. anzupassen. Dies wird sich v.a. im dritten Buch des HGB wiederfinden.

Die noch im Ministerialentwurf vorgesehene Ergänzung des § 198, wonach Rückstellungen auch für die Rücknahme alter Geräte hätten gebildet werden müssen, ist weggefallen.

Der Rest ist unverändert ins Stadium der Regierungsvorlage getreten - aufgrund der verstrichenen Zeit hier ein kleiner "warm up":

- Ein neuer § 237a enthält die neuen Anhangangaben zu den Finanzinstrumenten

- Die Angabe des beizulegenden Zeitwerts unter Angabe der Bewertungsmethode sowie der Umfang und die Art der Finanzinstrumente sind (anzuführen je getrennt nach Kategorie der derivativen Finanzinstrumente) verpflichtend anzugeben.

- Zählen Finanzinstrumente zum Finanzanlagevermögen und werden über ihrem Zeitwert ausgewiesen, so müssen, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung unterblieben ist, die Gründe für das Unterbleiben sowie der Buch- und der beizulegende Zeitwert angegeben werden. Außerdem ist zu erklären, warum die Wertminderung voraussichtlich nicht dauerhaft sein wird.

- Derivative Finanzinstrumente sind nach wie vor auch Verträge zum Erwerb oder Verkauf von Waren unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 237a Abs 2).

- Der beizulegende Zeitwert entspricht im wesentlichen dem Marktpreis - allenfalls sind anerkannte Bewertungsmethoden heranzuziehen.

- Kleine GmbH´s gem. § 221 Abs.1 können erleichternd die Angaben im Anhang zu allen Finanzinstrumenten zusammenfassen. Die Minderheit kann die Erstellung eines vollständigen Anhangs beantragen.

- Der Lagebericht soll durch Angaben über den Geschäftsverlauf im Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, die Risikomanagementziele und -methoden sowie bestehende Preisänderungs- Ausfalls- Liquiditäts- und Cash Flow Risken aussagekräftiger werden.

Diese Neuerungen werden natürlich auch für Konzernanhänge und -lageberichte gelten. Für das In Kraft Treten ist der 1.Jänner 2004 vorgesehen.