03.08.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2003


Noch kurz vor der Sommerpause hat das Justizministerium den Ministerialentwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz 2003 im Parlament eingebracht.

Ziel des Gesetzesvorhabens ist insbesondere die Fortführung der Reform des Sexualstrafrechts. Dabei wird dem Schutz von Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung durch Ausweitung der Tatbestände gegen Kinderpornographie und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses sowie durch Bestimmungen gegen die Förderung der Prostitution von Minderjährigen und der Mitwirkung von Minderjährigen an pornographischen Darbietungen zentrale Bedeutung beigemessen.

Darüber hinaus sind noch folgende - vorwiegend technische - Änderungen im StGB, der StPO, dem GOG und dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz vorgesehen:

- Ergänzung der Beamtendefinition in § 74 Abs 1 Z 4 StGB- Einführung der notwendigen Verteidigung für die Beteiligung eines Beschuldigten an einer kontradiktorischen Vernehmung und Anhebung des Entlohnungsanspruchs für die Pflichtverteidigung, wenn auch bei einer solchen Vernehmung einzuschreiten ist (§§ 41 Abs. 1 Z 2a, 162a Abs. 1 und 393 Abs. 3 StPO)- Aufnahme von § 207a Abs. 3 StGB in den Katalog jener Delikte, die trotz ihrer Strafdrohung nicht der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte unterliegen (§ 9 Abs. 1 Z 1 StPO).- Konzentration des Auslieferungsverfahrens beim Untersuchungsrichter, der - allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung - mit Beschluss über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu entscheiden hat, soweit sich die betroffene Person nicht überhaupt mit ihrer Auslieferung einverstanden erklärte.- Einführung einer an den Gerichtshof zweiter Instanz zu richtenden Beschwerde, die sowohl von der auszuliefernden Person als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden kann.- Klarstellung in den §§ 31, 33 und 34 ARHG, dass die rechtliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens ausschließlich den Gerichten - also vor allem den Untersuchungsrichtern bzw. Untersuchungsrichterinnen und im Beschwerdefall auch dem Gerichtshof zweiter Instanz - obliegt.- Der Bundesminister für Justiz, der wie schon bisher an alle die Auslieferung für unzulässig erklärenden Entscheidungen der Gerichte gebunden ist, kann auf Grund der geänderten Bestimmungen eine Auslieferung nur mehr aus allgemeinen politischen oder die Rechtsstellung der auszuliefernden Person nicht unmittelbar betreffenden völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen.

Hinsichtlich der geplanten Änderungen im Sexualstrafrecht sollen im StGB zahlreiche Bestimmungen des zehnten Abschnitts des Strafgesetzbuches modernisiert und die Tatbestände teilweise ausgeweitet werden. Neue Strafbestimmungen gegen Menschenhandel und Förderung von Prostitution und pornographischen Darbietungen Minderjähriger, aber auch die Einbeziehung von mündigen Minderjährigen in den Tatbestand der Kinderpornographie sollen zur Verbesserung des Schutzes Minderjähriger vor sexueller Ausbeutung beitragen.

Im Detail sind dabei im wesentlichen folgende Änderungen geplant:

- Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs. 3 Z 3 StGB auch im Fall des § 207b StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen).- Ausweitung der extraterritorialen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs. 1 Z 4a auf den Fall des § 207b Abs. 3 StGB.- Modernisierung der §§ 100 und 101 (Entführung einer wehrlosen Frau bzw. einer unmündigen Person).- Schaffung eines neuen allgemeinen Straftatbestands gegen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung durch Organentnahme und der Ausbeutung der Arbeitskraft in § 104a.- Schaffung eines gerichtlichen Straftatbestands gegen die verbotene Vermittlung von Kindesadoptionen in § 104b.- Anpassungen im Bereich der schweren Nötigung nach § 106 StGB sowie Schaffung einer neuen Qualifikation für bestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Nötigung zu Prostitution oder pornographischer Darbietung.- Aufhebung der derzeitigen Unterscheidung zwischen Vergewaltigung unter Anwendung von schwerer Gewalt bzw. Drohung mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben einerseits und Vergewaltigung unter Anwendung von sonstiger Gewalt, Freiheitsentzug bzw. Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben andererseits durch Verschmelzung der Abs. 1 und 2 der geltenden Fassung.- Anhebung der Strafdrohung in § 202 (Geschlechtliche Nötigung- Beseitigung der Privilegierung für Vergewaltigung und geschlechtliche Nötigung in Ehe oder Lebensgemeinschaft.- Anhebung der Strafdrohung in § 208 StGB (Sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren) sowie Einfügung einer Alterstoleranzklausel für bestimmte Fälle.- Ausweitung des § 212 Abs. 1 auf weitere Fälle des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses innerhalb der Familie.- Ergänzung des § 212 Abs. 2 Z 1 (idgF) um Psychotherapeuten, Pflegepersonal und andere Gesundheitsberufe unter Entfall der Beschränkung auf Anstaltspatienten.- Schaffung einer neuen Strafbestimmung gegen Anwerben, Anbieten und Vermitteln von Minderjährigen zur Prostitution oder zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen bzw. deren Ausnützen.- Anhebung der Strafdrohungen in § 216 StGB (Zuhälterei).- Umgestaltung des § 218 StGB in eine Strafbestimmung gegen sexuelle Belästigung von Einzelpersonen, wobei die Verfolgung nur auf Antrag der belästigten Person erfolgen soll.- Aufhebung des § 219 StGB (Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs)

Die Begutachtungsfrist endet am 15.09.2003