08.08.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf zum e-government-Gesetz (Teil 1)


Der Begriff des e-government ist ja schon seit längerem in aller Munde und so schon fast zu einem Modewort im Bereich der Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden geworden.

Tatsächlich hat sich die Nutzung elektronischer Medien und Kommunikationsformen seitens öffentlicher Stellen im Laufe der Zeit rasant entwickelt. Man erinnere sich nur an diverse Homepage besprechen in JusGuide, wo wir immer wieder über Weiterentwicklungen und Neuigkeiten berichten konnten.

Besonders merkbar war die Entwicklung auch im Bereich der öffentlichen Datenbanken. Man denke nur an den Beginn des Online-Grundbuchs bis hin zu den aktuellen Datenbanken wie ZMR, Gewerberegister und ähnliche.

Nachdem die erste "verbindliche" Kommunikation zwischen Behörde und Bürger - der ERV - nun auch schon einige Zeit erfolgreich in Betrieb ist, wurde schon in den letzten 1-2 Jahren intensiv über die nächsten logischen Schritte nachgedacht und diskutiert. Ergebnis dessen war unter anderem die Idee der "Bürgerkarte", die nun auch in das e-government-Gesetz Eingang finden soll.

Das e-government-Gesetz, das in Hinkunft für die Allgemeinheit gesicherte und rechtsverbindliche elektronische Kommunikation ermöglichen soll, basiert auf 4 "Grundpfeilern":

- der "Bürgerkarte" zum elektronischen Identitätsnachweis samt elektronischer Signatur,- dem "Standarddokumentenregister" zum elektronischen Nachweis von wichtigen Personenstandsdaten,- Anpassungen des Verwaltungsverfahrensrechts und- einem technisch sicheren Verfahren der elektronischen Zustellung.

Die Bürgerkarte soll einen elektronischen Identitäts- und Echtheitsnachweis darstellen, der nicht nur Grundlage der elektronischen Zustellung ist, sondern auch im e-commerce einsetzbar sein soll. Anzumerken ist sogleich an dieser Stelle, dass die Verwendung der Bürgerkarte keineswegs zwingend sein wird. Sie soll eine Serviceleistung zur Vereinfachung von Verfahrensabläufen darstellen. Dies aber natürlich sicher auch in der Hoffnung, dass diese Vereinfachung gut angenommen werden und die Bürgerkarte daher große Verbreitung finden wird. Auch aus diesem Grund ist zB für elektronische Einbringungen mittels Bürgerkarte eine Gebührenbefreiung im Gebührengesetz vorgesehen.

Das Standarddokumentenregister soll die Beibringung von Urkunden in elektronischer Form wesentlich erleichtern. Insbesondere soll dadurch der immer wieder benötigte Nachweis von Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Familienstand usw. ("Standarddokumente") durch elektronische Nachfrage im Zentralen Melderegister erbracht werden können.

Aufgrund der Wichtigkeit der Bürgerkarte beschäftigt sich auch ein Großteil des e-government-Gesetzes - nämlich die ersten 16 Paragraphen - mit der Identifikation mittels Bürgerkarte in Form der "Stammzahl", den sich daraus ergebenden datenschutzrechtlichen Aspekten, dem anzulegenden Stammzahlenregister und der einzurichtenden Stammzahlenregisterbehörde. Diese Funktion wird im übrigen die Datenschutzkommission übernehmen, wobei das Innenministerium (als Betreiber des Zentralen Melderegisters) und das Finanzministerium (als Auftraggeber des sog. "Steuernummerregisters") bei der Führung des Stammzahlenregisters und weitere in diesem Entwurf geregelter Aufgaben herangezogen werden sollen.

Die weiteren Abschnitte des e-government-Gesetzes haben die elektronischen Dokumentenregister (hier vor allem das schon erwähnte "Standarddokumentenregister), den elektronischen Verkehr zwischen den staatlichen Stellen in Form eines Portalverbundes und Besonderheiten elektronische Aktenführung zum Inhalt.

Das schon kurz erläuterte Standarddokumentenregister soll - wie schon erwähnt - die Vorlage bestimmter immer wieder gebrauchter Dokumente wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis etc. dadurch überflüssig zu machen, dass die beurkundeten Daten - auf Verlangen des Betroffenen - von der verfahrensleitenden Behörde innerhalb der Verwaltung elektronisch überprüft werden können. Es handelt sich dabei jedoch eigentlich um kein neues Register, sondern um eine elektronisch lesbare Anmerkung im Zentralen Melderegister, welche Meldedaten durch Einsicht der lokalen Meldebehörde in die Originalurkunden überprüft wurden und daher als richtig anzusehen sind.

Für Bereich der elektronischen Aktenführung soll das e-governemnt-Gesetz eine Bestimmung enthalten, wonach elektronische Dokumente, die ein elektronisches Amtssiegel aufweisen als öffentliche Urkunden gelten. Das Amtssiegel ist eine elektronische Signatur, die die Herkunft von einer Behörde aufzeigt und kann insbesondere auch bei der Beglaubigung von Ausfertigungen behördlicher Erledigungen nach § 18 Abs. 4 AVG Verwendung finden.

Das e-government-Gesetz - wie im übrigen auch die in diesem Zusammenhang geplanten Änderungen des AVG und des Zustellgesetzes - soll mit 1.1.2004 in Kraft treten.

Nächste Woche dürfen wir Ihnen im zweiten Teil dieser Besprechung die mit dem e-government-Gesetz zusammenhängenden Änderungen des AVG und des Zustellgesetzes vorstellen.