25.09.2002 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zum Kundmachungsreformgesetz 2003


Erst letzte Woche haben wir einen Kurzbericht ueber dieses neue Gesetzesvorhaben gestalte, wobei wir versprachen, Ihnen baldmoeglichst naehere Informationen zukommen zu lassen, und schon diese Woche koennen wir dieses Versprechen einloesen, da wir nunmehr die Regierungsvorlage einsehen konnten.

Wie schon zuletzt erwaehnt, soll in Hinkunft die Kundmachung neuer Gesetze im Internet erfolgen, da der Abdruck im Bundesgesetzblatt hohe Kosten verursacht.

In diesem Zusammenhang sollen unrichtige Zitierungen angepasst, Redaktionsversehen und sonstige legistische Unstimmigkeiten bereinigt und einige gegenstandslose Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden.

So soll nun zum Beispiel klargestellt werden, dass trotz des missverstaendlichen Wortlauts des Art. 49 Abs. 1 B-VG nicht die Staatsvertraege, die ihrem Inhalt nach einer Genehmigung nach Art. 50 Abs. 1 B-VG beduerfen, im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind, sondern nur jene Staatsvertraege, die vom Nationalrat tatsaechlich gemaess Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigtworden sind.

Hinsichtlich der Kundmachung im Internet sind auch einige verfassungsgesetzliche "Vorbereitungen" notwendig. So soll zB in Art. 47 Abs. 1 B-VG das Wort "Unterschrift" entfallen, um klarzustellen, dass die Beurkundung des verfassungsmaessigen Zustandekommens eines Bundesgesetzes durch den Bundespraesidenten ebenso wie auch die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler nicht an das Vorliegen der Rechtsvorschrift in Papierform geknuepft ist, sondern auch auf andere Art, wie etwa mittels elektronischer Signatur, erfolgen kann.

Aufgrund des Wortes "Gesetzblatt" in Art. 49 B-VG steht die Lehre auf dem Standpunkt, dass die Drucklegung des Bundesgesetzblattes auf Papier verfassungsrechtlich geboten ist. Dies ergebe sich auch daraus, dass das In-Kraft-Treten an Herausgabe und Versendung des Bundesgesetzblattes anknuepft. Eine andere Form der Veroeffentlichung koenne die Drucklegung daher nicht ersetzen.

Um die Veroeffentlichung im Internet in Zukunft zu ermoeglichen, wird zwar der Begriff "Bundesgesetzblatt" aus normoekonomischen Gruenden beibehalten (das RIS weist derzeit ca. 600 Bestimmungen aus, die dieses Wort enthalten), jedoch wird die Drucklegung verfassungsrechtlich nicht mehr geboten sein. Die Festlegung der Form der Kundmachung wird der Ausfuehrungsgesetzgebung vorbehalten sein.

Auch wird derzeit eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur fortlaufenden Nummerierung des Bundesgesetzblattes gesehen, die in Hinkunft entfallen soll, um groessere Flexibilitaet zu gewaehrleisten und die Moeglichkeit anderer Ordnungskriterien einzuraeumen. Jedoch soll die fortlaufende Nummerierung auf einfachgesetzlicher Ebene - zunaechst - beibehalten werden.

Obwohl Art. 146 Abs. 1 B-VG von den Erkenntnissen, deren Exekution von den ordentlichen Gerichten durchzufuehren ist, nur jene nach Art. 137 B-VG nennt, sind auch solche nach Art. 126a und Art. 127c von den ordentlichen Gerichten zu exekutieren, was durch die Aenderung des Art. 146 B-VG klargestellt werden soll.

Neben diese - und anderen - verfassungsrechtlichen Aenderungen ist natuerlich auch das Bundesgesetzblattgesetz entsprechend zu adaptieren, wobei der Weg gegangen werden wird, ein neues "Bundesgesetz ueber das Bundesgesetzblatt 2003" zu erlassen.

Neben einigen erforderlichen Anpassungen in Hinblick auf die Veroeffentlichung im Internet und verschiedenen Klarstellungen erscheinen vor allem folgende Punkte dieses geplanten Bundesgesetzes erwaehnenswert:

- Beschluesse internationaler Organisationen, die fuer Oesterreich unmittelbar verbindlich sind, sowie auch amtlich kundzumachende auslaendische Rechtsvorschriften, die nur fuer einen beschraenkten Kreis von Personen von Interesse sind und deren Kundmachung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen wuerde, koennen mit Verordnung des Bundeskanzlers auch auf andere Weise als im Bundesgesetzblatt (und somit im Internet) kundgemacht werden;

- Hinsichtlich des Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wird gesetzlich festgehalten, dass dieses der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften, sowie der Information ueber das Recht der Republik Oesterreich dient. Dabei wird im Gesetz im uebrigen auch ausdruecklich die Internetadresse (http://www.ris.bka.gv.at) festgeschrieben;

- Die weitere Vorgehensweise hinsichtlich BGBl einerseits und Rechtsinformationen andererseits wird im Gesetz schliesslich getrennt behandelt:

- Bezueglich der BGBl wird festgelegt, dass diese jederzeit ohne Identitaetsnachweis und gebuehrenfrei zugaenglich sein muessen und in ihrer kundgemachten Form vollstaendig und auf Dauer ermittelt werden koennen. Hinsichtlich der Ausdrucke von BGBl hat der Bundeskanzler jedoch "nur" Sorge zu tragen, dass jedermann gegen ein angemessenes Entgelt solche erhalten kann.

Das bedeutet letztlich - wie auch schon auf der derzeitigen BGBl-Seite www.bgbl.at zu erfahren war - dass BGBl in Hinkunft in druckbarer und nicht druckbarer Form angeboten werden, wobei die druckbaren nur in Form eines entgeltlichen Abonnements angeboten werden.

- Betreffend Rechtsinformationen hingegen findet sich nur der Hinweis, dass diese ebenfalls unter www.ris.bka.gv.at bereit gehalten werden und fuer die Richtigkeit und Vollstaendigkeit dieser nicht authentischen Daten nicht gehaftet wird. Jedoch steht im Gesetzesentwurf nichts (!) darueber, dass diese in Hinkunft ebenfalls gebuehrenfrei zugaenglich sein muessen. Hier hat man sich also zumindest eine "Hintertuer" offen gelassen. In den Erlaeuterungen finden sich diesbezueglich auch keine naeheren Hinweise.

Die Aenderungen sollen mit 1.1.2003 in Kraft treten, wobei man schon auf die technische Umsetzung dieses Vorhabens gespannt sein darf und zu hoffen bleibt, dass sich die Frage einer moeglichen Gebuehrenpflicht der Rechtsinformationen auch noch klaeren wird.