03.10.2002 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zur Hochwasserentschädigung


Das sogenannte "Jahrhunderthochwasser", welches vor allem in den Ländern NÖ, OÖ und Salzburg verheerende Schäden angerichtet hat, ist in letzter Zeit durch alle Medien gegangen.

Die Mittel des Katastrophenfonds sollen angesichts des außergewöhnlichen Ausmaßes der Hochwasserkatastrophe verstärkt werden (der Katastrophenfonds (s. Katastrophenfondsgesetz 1996) wird durch prozentuelle Anteile an der Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer finanziert).

Um die finanziellen Voraussetzungen für Hilfeleistungen des Katastrophenfonds sicherzustellen, sollen folgende Mittel bereitgestellt werden:- bis zu EUR 250 Mio. für Schadensbeseitigung (natürliche und juristische Personen sind begünstigt)- weitere EUR 250 Mio. für den Wiederaufbau der Infrastruktur des Bundes, der Länder und der Gemeinden.. bis zu EUR 28 Mio. für Sofortmaßnahmen sowie vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden an Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen

Den Betroffenen soll im wesentlichen durch folgende Maßnahmen geholfen werden, welche wir zwecks besserer Überschaubarkeit nach den zu ändernden Gesetzen gliedern:

Änderungen des EStG:

§ 4 wird um einen Absatz 4 ergänzt, wonach nun Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands betriebsausgabenabzugsfähig sind (bislang sind Geldzuwendungen bei Spenden an Opfer von Elementarereignissen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig)

Der neue § 10c sieht befristete Sonderregelungen für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern vor. Für Gebäude kann eine zusätzliche vorzeitige Afa von 12%, für sonstige Wirtschaftsgüter von 20% gewinnmindernd geltend gemacht werden. Modernisierungen und qualitative Verbesserungen, die im Zuge der Ersatzbeschaffung eintreten, sollen neuerdings der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung nicht entgegenstehen. Generell muss das Ersatzgut aber "grundsätzlich funktionsgleich" sein. Bislang war die Wertgrenze für die so begünstigte katastrophenbedingte Ersatzanschaffung der Zeitwert des unbeschädigten Wirtschaftsgutes. Nun kann auch der höhere "historische" Neuwert angesetzt werden.

Befristet ist diese Begünstigung insofern als der Beginn der Bauführung bzw. die Anschaffung nach dem 30.06.2002 jedoch vor dem 01.01.2004 liegen müssen.

Statt der vorzeitigen Abschreibung können Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Körperschaften eine Sonderprämie für die Herstellung von Gebäuden (5%) und sonstigen Wirtschaftsgütern (10%) geltend machen können. Durch diese Regelung soll eine Gleichbehandlung aller Betroffenen ermöglicht werden.

§ 63 bekommt einen neuen Abs. 6a, der vorsieht, dass die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben, welche im Rahmen der Behebung von Katastrophenschäden entstanden, früher berücksichtigt werden können (jetzt wäre das erst im Wege der Arbeitnehmerveranlagung im Jahr 2003 möglich). Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers einen gesonderten Freibetragsbescheid zu erlassen. Der Antrag ist bis 15.11.2002 zu stellen, wonach der beantragte Freibetragsbescheid sodann bis 15. 12. 2002 zu erlassen ist.

Änderungen des BFG 2002

Mit diversen Überschreitungsermächtigungen sollen insbesondere zusätzliche Mittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:

- für Wasseruntersuchungen - zur Abwendung von Seuchengefahr und - im Zusammenhang mit der Unterstützung behinderter Menschen, die Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 wurden

Änderungen des Umweltförderungsgesetzes

Förderungsmittel im Ausmaß von maximal 50 Millionen Euro werden aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt.

Änderung der BAO

Kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug, Fristerstreckung bei Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Der erweiterte § 206 besagt nun, dass alle Spenden in Katastrophenfällen, über Anordnung der Oberbehörden schenkungssteuerlich entlastet werden können

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Dadurch wird die katastrophenbedingte Deponierungen von Abfällen beitragsfrei werden, wobei entsprechende Bestätigungen der Gemeinde beigebracht werden müssen, um die Kausalität mit der Naturkatastrophe glaubhaft zu machen.

Wir wollen für Sie nun zum Abschluss einen kurzen Blick darauf werfen, welche über den bloßen Katastrophenschutz hinausgehenden Regelungen sich via die Regierungsvorlage und die dazu ergangenen 2 Abänderungsanträge in das neue Gesetz "hineingerutscht" sind.

Hervorzuheben sind hier:- allgemeine - über die Auswirkungen des Hochwassers hinausgehende -konjunkturbelebende Maßnahmen- Lehrlingsausbildungsförderung, insbesondere werden Forschung und Umschulungsmaßnahmen gefördert- Der 10%ige Forschungsfreibetrag wurde auf 15% und die Forschungsprämie von 3% auf 5% angehoben.- künftig sind auch Spenden an Museen von "gesamtösterreichischer Bedeutung", deren Träger keine Körperschaften des öffentlichen Rechts als Betriebs- bzw. Sonderausgaben abzugsfähig. steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden zum Zweck die Förderung des Behindertensports - die sog. "Zukunftsvorsorge": diese soll allen in Österreich Steuerpflichtigen unter 63, die Kapital mindestens 10 Jahre lang binden wollen, Prämien und steuerliche Begünstigungen garantieren.

Das Gesetz soll laut seinem § 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 wieder außer Kraft treten.