16.12.2015 Gerichtsbarkeit

Baugründe: Kontaminierte Böden als Haftungsfalle

Wer als Verkäufer ausschließen will, für unbekannte Verunreinigungen haftbar gemacht zu werden, muss auf einem umfassenden Gewährleistungsverzicht bestehen; unterlässt er dies, muss er für eine etwaige Dekontaminierung zahlen


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