Strafrecht
22.09.2026
OGH: Zur fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b StGB)
Die Eignung der Gewaltausübung, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, ist ex ante zu beurteilen; eine tatsächliche Beeinträchtigung der Lebensführungsfreiheit ist - abgesehen von der Qualifikation des Abs 3 - nicht Voraussetzung einer Subsumtion nach § 107b StGBweiterlesen