Arbeits- und Sozialrecht

04.11.2025

OGH: Zur Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt nach § 14 Abs 1 S 1 KBGG längstens für 365 Tage ab dem im (erstmaligen) Antrag bezeichneten Bezugsbeginn, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld, erfüllt sindweiterlesen