Verwaltungsstrafrecht

29.06.2025

VwGH: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iZm Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen)

Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gem § 53b Abs 3 VStG - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - ohnedies bis zur Erledigung der beim VwGH anhängigen Revision zuzuwartenweiterlesen