Verkehrsrecht
13.05.2024
VwGH: Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 4 StVO
Da es für die Prüfung des (einzigen) Mittelpunkts der Lebensinteressen nach § 45 Abs 4 StVO auf die Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände ankommt und der Gesetzgeber dazu auf den Hauptwohnsitz abstellen wollte, bleibt für die vom VwG vorgenommene Differenzierung zwischen den Lebensinteressen...weiterlesen