Baurecht
28.04.2025
VwGH: Unterlassene Festsetzung einer Erfüllungsfrist iZm Auftrag zur Unterlassung eines weiteren raumordnungswidrigen Benützens gem § 46 Abs 6 lit g Tir BauO 2022
Den Bescheiden fehlt jegliche Fristsetzung für die Erfüllung des darin erteilten Auftrages iSd § 46 Abs 6 lit g Tir BauO 2022, sodass dieser sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen istweiterlesen